Gesetze / VO (EG) Nr. 974/98 VO (EG) Nr. 974/98 Art 2 Stand: 02.10.2026 Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Euro-Einführung ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro. Die Währungseinheit ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt.