Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 77 Kontrollvorschriften für Tierarzneimittel

Wann immer Tierarzneimittel eingesetzt werden, sind der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Angaben gemäß Artikel 76 Buchstabe e mitzuteilen, bevor die Tiere oder tierischen Erzeugnisse mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet vermarktet werden können. Behandelte Tiere sind deutlich zu kennzeichnen, d. h. einzeln im Falle großer Tiere sowie einzeln, partienweise oder stockweise im Falle von Geflügel, kleinen Tieren bzw. Bienen.

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