Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 71 Mitteilungen
Der Unternehmer legt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle jedes Jahr vor dem von dieser Behörde oder Stelle angegebenen Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung vor.