Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 6 Spezifische Vorschriften für die Pilzproduktion

Für die Produktion von Pilzen können Substrate verwendet werden, soweit sie sich ausschließlich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

a) Stallmist und tierische Exkremente i) aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben ii) oder gemäß Anhang I, jedoch nur, wenn die Erzeugnisse gemäß Ziffer i nicht verfügbar sind und wenn diese vor der Kompostierung 25 % des Gewichts aller Substratbestandteile ohne Deckmaterial und jegliches zugesetztes Wasser nicht überschreiten;

b) nicht unter Buchstabe a fallende Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben;

c) chemisch nicht behandelter Torf;

d) Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde;

e) mineralische Erzeugnisse gemäß Anhang I, Wasser und Erde.

←Art 5 →Art 6a