Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 44 Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Bienenwachs
Bei neuen Anlagen oder während des Umstellungszeitraums darf nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs nur verwendet werden, wenn
a) auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung erhältlich ist;
b) das Wachs erwiesenermaßen nicht mit Stoffen verunreinigt ist, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind und
c) das Wachs von den Deckeln stammt.