Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 44 Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Bienenwachs

Bei neuen Anlagen oder während des Umstellungszeitraums darf nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs nur verwendet werden, wenn

a) auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung erhältlich ist;

b) das Wachs erwiesenermaßen nicht mit Stoffen verunreinigt ist, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind und

c) das Wachs von den Deckeln stammt.

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