Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 29a Spezifische Vorschriften für Meeresalgen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/29a#abs-1 (1) Sollen Meeresalgen frisch vermarktet werden, wird zum Spülen der frisch geernteten Algen Meerwasser verwendet.

Sollen die Meeresalgen getrocknet vermarktet werden, kann zum Spülen auch Trinkwasser verwendet werden. Die Verwendung von Salz zum Feuchteentzug ist erlaubt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/29a#abs-2 (2) Offene Flammen, die mit den Algen in direkten Kontakt kommen, dürfen zum Trocknen nicht eingesetzt werden. Soweit Seile und andere Ausrüstungen im Trocknungsprozess eingesetzt werden, dürfen diese nicht mit Antifouling-, Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln behandelt worden sein, entsprechende in Anhang VII aufgelistete Erzeugnisse ausgenommen.

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