Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 25n Kulturflächen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25n#abs-1 (1) Muschelproduktion kann in demselben Gewässer wie ökologische/biologische Fisch- und Algenproduktion in Polykultur erfolgen, die im Nachhaltigkeitsplan näher zu beschreiben ist. Muscheln können in Polykultur auch zusammen mit Schnecken wie der Gemeinen Strandschnecke kultiviert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25n#abs-2 (2) Ökologische/biologische Muschelproduktion erfolgt in Gebieten, die durch Pfähle oder Schwimmkörper oder auf andere Art klar gekennzeichnet sind, und nutzt zur Eingrenzung Netze, Käfige oder andere künstliche Strukturen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25n#abs-3 (3) Potenzielle Gefahren ökologischer/biologischer Schalentierkulturen für andere, unter Schutz gestellte Arten werden so weit wie möglich ausgeschlossen. Netze zum Schutz gegen Prädatoren sind so konstruiert, dass tauchende Vögel keinen Schaden nehmen können.

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