Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 25k Spezifische Vorschriften für Futtermittel für karnivore Aquakulturtiere

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25k#abs-1 (1) Karnivore Aquakulturtiere werden nach folgender Rangfolge gefüttert: a) mit Futtermitteln aus ökologischer/biologischer Aquakulturproduktion; b) mit Fischmehl und Fischöl aus Überresten der Verarbeitung von Fischen aus ökologischer/biologischer Aquakulturproduktion; c) mit Fischmehl und Fischöl und anderen Fischzutaten aus Überresten der Verarbeitung von Wildfischen für den menschlichen Verzehr aus nachhaltiger Fischerei; ▼M8 d) mit ökologischen/biologischen Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs; ▼M15 e) mit Futtermitteln aus ganzen Fischen, die aus Fischereien stammen, die im Rahmen einer von der zuständigen Behörde anerkannten Regelung gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) als nachhaltig eingestuft wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25k#abs-3 (3) Die Futterrationen dürfen höchstens 60 % pflanzliche Erzeugnisse ökologischer/biologischer Herkunft enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25k#abs-4 (4) Im Rahmen ihrer physiologischen Bedürfnisse darf Lachsen und Forellen mit dem Futter Astaxanthin, vorrangig aus ökologischen/biologischen Quellen wie den Schalen ökologisch/biologisch erzeugter Krebstiere, verabreicht werden. Stehen ökologische/biologische Ausgangsstoffe nicht zur Verfügung, dürfen natürliche Astaxanthinquellen (z.B. Phaffia-Hefe) verwendet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25k#abs-5 (5) Durch Gärung gewonnenes Histidin darf Bestandteil der Futterration von Salmoniden sein, wenn durch die in Absatz 1 aufgeführten Futtermittel keine ausreichende Menge an Histidin gewährleistet werden kann, um den Nahrungsmittelbedarf der Fische zu decken und die Bildung von Katarakten zu verhindern.

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