Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 25g Spezifische Vorschriften für aquatische Haltungseinrichtungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25g#abs-1 (1) Geschlossene Kreislaufanlagen für die Tierproduktion in Aquakultur sind verboten, ausgenommen für Brut- und Jungtierstationen oder für die Erzeugung von ökologischen Futterorganismen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25g#abs-2 (2) Aufzuchtanlagen an Land müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: a) bei Durchflussanlagen besteht die Möglichkeit, die Wasserwechselrate und die Wasserqualität des zufließenden und des abfließenden Wassers zu kontrollieren; b) mindestens 5 % der Fläche am Rand der Anlage („Teichrand“) bestehen aus natürlicher Vegetation.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25g#abs-3 (3) Haltungseinrichtungen im Meer erfüllen folgende Voraussetzungen: a) Wasserströmung, Wassertiefe und Wasseraustausch am gewählten Standort gewährleisten, dass Auswirkungen auf den Meeresboden und den umliegenden Wasserkörper auf ein Mindestmaß reduziert werden; b) Design, Konstruktion und Wartung der Netzkäfige sind an die am Standort herrschenden Umweltbedingungen angepasst.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25g#abs-4 (4) Das Wasser darf nur in Brut- und Jungtieranlagen künstlich erwärmt oder gekühlt werden. Natürliches Brunnenwasser kann auf allen Produktionsstufen zum Erwärmen oder Kühlen des Wassers verwendet werden.

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