Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 17 Gleichzeitige Haltung ökologischer/biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/17#abs-1 (1) Nichtökologische/nichtbiologische Tiere dürfen sich im Betrieb befinden, sofern sie in Einheiten aufgezogen werden, deren Gebäude und Parzellen deutlich von den nach den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften produzierenden Einheiten getrennt sind und sofern es sich um eine andere Tierart handelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/17#abs-2 (2) Nichtökologische/nichtbiologische Tiere können jedes Jahr für einen begrenzten Zeitraum ökologisches/biologisches Weideland nutzen, sofern die Tiere aus einem Haltungssystem im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b stammen und sich ökologische/biologische Tiere nicht gleichzeitig auf dieser Weide befinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/17#abs-3 (3) Ökologische/biologische Tiere können auf Gemeinschaftsflächen gehalten werden, sofern a) die Flächen zumindest in den letzten drei Jahren nicht mit Erzeugnissen behandelt wurden, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind; b) nichtökologische/nichtbiologische Tiere, die die betreffenden Flächen nutzen, aus einem Haltungssystem stammen, das den Systemen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gleichwertig ist; c) die Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Tiere nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse angesehen werden, solange die betreffenden Tiere auf diesen Flächen gehalten werden, es sei denn, es kann eine adäquate Trennung dieser Tiere von den nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren nachgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/17#abs-4 (4) Während der Wander- bzw. Hüteperiode dürfen Tiere, wenn sie von einer Weidefläche auf eine andere getrieben werden, auf nichtökologischen/nichtbiologischen Flächen grasen. Die Aufnahme nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel beim Grasen während dieses Zeitraums in Form von Gras und anderem Bewuchs darf 10 % der gesamten jährlichen Futterration nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/17#abs-5 (5) Unternehmer führen Buch über die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels.

←Art 16 →Art 18