Gesetze / VO (EG) Nr. 881/2002

VO (EG) Nr. 881/2002

Art 7

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-881-2002/7#abs-1 (1) Die Kommission wird ermächtigt,

a) Anhang I und Anhang Ia erforderlichenfalls nach dem in Artikel 7b Absatz 2 genannten Verfahren zu ändern und

b) Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-881-2002/7#abs-2 (2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach der Charta der Vereinten Nationen wird die Kommission ermächtigt, die für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss zu unterhalten.

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