Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006
VO (EG) Nr. 865/2006Art 68 Gegenseitige Anerkennung der Kennzeichnungsverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/68#abs-1 (1) Die zuständigen Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten erkennen die von den zuständigen Vollzugsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften von Artikel 66 genehmigten Kennzeichnungsverfahren an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/68#abs-2 (2) Ist gemäß dieser Verordnung eine Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich, so sind in diesem Dokument alle Einzelheiten der Kennzeichnung des Exemplars anzugeben.