Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006
VO (EG) Nr. 865/2006Art 51 Änderung von Genehmigungen, Einfuhrmeldungen und Bescheinigungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/51#abs-1 (1) Wird eine Sendung, für die eine „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung, eine „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrmeldung oder eine Bescheinigung vorliegt, aufgeteilt oder entsprechen die Angaben in einem solchen Dokument aus anderen Gründen nicht mehr der Wirklichkeit, so kann die Vollzugsbehörde folgende Änderungen vornehmen:
a) Sie kann gemäß Artikel 4 Absatz 2 die notwendigen Änderungen vornehmen;
b) sie kann eine oder mehrere entsprechende Bescheinigungen ausschließlich gemäß und für Zwecke der Artikel 47 und 48 ausstellen.
Für Zwecke von Buchstabe b muss die Vollzugsbehörde zunächst die Gültigkeit des zu ersetzenden Dokuments — falls notwendig im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats — prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/51#abs-2 (2) Werden Bescheinigungen ausgestellt, um eine „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung, eine „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrmeldung oder eine früher ausgestellte Bescheinigung zu ersetzen, so ist das ursprüngliche Dokument von der die Ersatzbescheinigung ausstellenden Vollzugsbehörde einzubehalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/51#abs-3 (3) Geht eine Genehmigung, Einfuhrmeldung oder Bescheinigung verloren, wird sie gestohlen oder zerstört, so darf sie nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/51#abs-4 (4) Konsultiert eine Vollzugsbehörde für die Zwecke von Absatz 1 die Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so hat diese binnen einer Woche zu antworten.