Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006

VO (EG) Nr. 865/2006

Art 44h Ausstellung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/44h#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können eine Musikinstrumentenbescheinigung für die nichtkommerzielle grenzüberschreitende Beförderung von Musikinstrumenten zum persönlichen Gebrauch, für Aufführungen, Produktionen (Aufnahmen), Sendungen, für den Unterricht, zur Ausstellung oder für Musik-Wettbewerbe (nicht erschöpfende Aufzählung) ausstellen, sofern diese Instrumente alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a) sie sind von in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gewonnen, ausgenommen Exemplare von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die nach der Aufnahme der betreffenden Art in Anhänge des Übereinkommens erworben wurden;

b) das zur Herstellung des Musikinstruments verwendete Exemplar wurde rechtmäßig erworben;

c) das Musikinstrument ist in geeigneter Weise gekennzeichnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/44h#abs-2 (2) Der Bescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Verwendung gemäß Artikel 44m beizufügen.

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