Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006

VO (EG) Nr. 865/2006

Art 32 Ausstellende Behörde

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/32#abs-1 (1) Stammt die Wanderausstellung aus der Gemeinschaft, so ist die ausstellende Behörde der Wanderausstellungsbescheinigung die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem die Wanderausstellung stammt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/32#abs-2 (2) Stammt die Wanderausstellung aus einem Drittland, so ist die ausstellende Behörde der Wanderausstellungsbescheinigung die Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats und die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung aus dem Drittland.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/32#abs-3 (3) Bringt während des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat ein in einer Wanderausstellungsbescheinigung aufgeführtes Tier Junge zur Welt, so wird dies der Vollzugsbehörde dieses Mitgliedstaats mitgeteilt, die die jeweilige Genehmigung oder Bescheinigung ausstellt.

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