Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006

VO (EG) Nr. 865/2006

Art 26a Ablehnung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten lehnen Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Kaviar und Fleisch von Störartigen (Acipenseriformes spp.) aus gemeinsam genutzten Beständen ab, es sei denn, es wurden nach dem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Verfahren Ausfuhrquoten für diese Art festgesetzt.

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