Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006

VO (EG) Nr. 865/2006

Art 21 Einfuhrgenehmigungen für Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens und in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten

Stand: 02.10.2026

Im Fall einer Einfuhrgenehmigung für Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens und in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten kann die „Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland“ dem Antragsteller zur Vorlage bei der Vollzugsbehörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlands zum Zweck der Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung zurückgesandt werden. Das Original der Einfuhrgenehmigung ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bis zur Vorlage der entsprechenden Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung einzubehalten.

Wird die „Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland“ nicht an den Antragsteller zurückgesandt, so ist diesem schriftlich mitzuteilen, dass eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wird und unter welchen Bedingungen dies erfolgt.

←Art 20a →Art 22