Gesetze / VO (EG) Nr. 834/2007

VO (EG) Nr. 834/2007

Art 18

Allgemeine Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Futtermittel

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-834-2007/18#abs-1 (1) Die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Futtermittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von der Herstellung verarbeiteter nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-834-2007/18#abs-2 (2) Ökologische/biologische Futtermittelausgangserzeugnisse oder Umstellungsfuttermittelausgangserzeugnisse dürfen nicht zusammen mit den gleichen Futtermittelausgangserzeugnissen aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion zur Herstellung eines ökologischen/biologischen Futtermittels verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-834-2007/18#abs-3 (3) Futtermittelausgangserzeugnisse, die bei der Herstellung ökologischer/biologischer Futtermittel eingesetzt oder weiterverarbeitet werden, dürfen nicht unter Einsatz von chemisch-synthetischen Lösungsmitteln hergestellt worden sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-834-2007/18#abs-4 (4) Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Futtermittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-834-2007/18#abs-5 (5) Die zur Durchführung der Erzeugungsvorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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