Art 31 Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/31#abs-1 (1) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass seine zentralen Behörden über die von anderen Mitgliedstaaten an Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten oder an bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen dieser Staaten erteilten Visa unterrichtet werden; das gilt nicht im Falle von Visa für den Flughafentransit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/31#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung bzw. die Rücknahme des Verlangens einer solchen Unterrichtung spätestens 25 Kalendertage vor deren Anwendbarkeit mit. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch in dem betreffenden Konsularbezirk im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/31#abs-3 (3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.