Gesetze / Visakodex

VO (EG) Nr. 810/2009

Art 11 Antragsformular

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/11#abs-1 (1) Jeder Antragsteller hat ein handschriftlich oder elektronisch ausgefülltes Antragsformular nach Anhang I einzureichen. Das Antragsformular ist zu unterzeichnen. Es kann handschriftlich oder, falls eine elektronische Signatur von dem — für die Prüfung und Bescheidung des Antrags zuständigen — Mitgliedstaat anerkannt wird, elektronisch unterzeichnet werden. Im Reisedokument des Antragstellers eingetragene Personen müssen ein eigenes Antragsformular vorlegen. Minderjährige haben ein Antragsformular vorzulegen, das von einer Person unterzeichnet ist, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/11#abs-1a (1a) Unterzeichnet der Antragsteller das Antragsformular elektronisch, so muss die elektronische Signatur eine qualifizierte elektronische Signatur nach Maßgabe des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sein.

Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/11#abs-1b (1b) Die elektronische Fassung des Antragsformulars — sofern vorhanden —muss inhaltlich Anhang I entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/11#abs-2 (2) Die Konsulate sorgen dafür, dass das Antragsformular vielerorts verfügbar und leicht erhältlich ist und den Antragstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/11#abs-3 (3) Das Formular muss mindestens in folgenden Sprachen verfügbar sein:

a) in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird, oder des vertretenden Mitgliedstaats und

b) in der/den Amtssprache(n) des Gastlands.

Zusätzlich zu der/den unter Buchstabe a genannten Sprache(n) kann das Formular in jeder anderen Amtssprache der Organe der Union zur Verfügung gestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/11#abs-4 (4) Ist/sind die Amtssprache(n) des Gastlands nicht im Formular enthalten, so wird den Antragstellern eine Übersetzung in diese Sprache(n) gesondert zur Verfügung gestellt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/11#abs-5 (5) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird das Antragsformular in die Amtssprache(n) des Gastlands übersetzt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/11#abs-6 (6) Das Konsulat informiert die Antragsteller darüber, in welcher Sprache oder welchen Sprachen sie das Antragsformular ausfüllen können.

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