Gesetze / VO (EG) Nr. 767/2009
VO (EG) Nr. 767/2009Art 9 Inverkehrbringen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke
Stand: 02.10.2026
Ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke darf als solches nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der vorgesehene Verwendungszweck in das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß Artikel 10 aufgenommen wurde und es die wichtigsten Ernährungsmerkmale des entsprechenden besonderen Ernährungszwecks gemäß dem genannten Verzeichnis erfüllt.