Gesetze / VO (EG) Nr. 767/2009

VO (EG) Nr. 767/2009

Art 27 Durchführungsmaßnahmen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/27#abs-1 (1) Die Kommission kann die Anhänge ändern, um sie angesichts der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 4 erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/27#abs-2 (2) Andere für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsmaßnahmen können nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 3 festgelegt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

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