Gesetze / VO (EG) Nr. 715/2007

VO (EG) Nr. 715/2007

Art 11 Typgenehmigung von Ersatzteilen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-715-2007/11#abs-1 (1) Die nationalen Behörden untersagen den Verkauf oder den Einbau neuer emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in nach dieser Verordnung genehmigte Fahrzeuge bestimmt sind, wenn sie nicht einem nach dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen genehmigten Typ entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-715-2007/11#abs-2 (2) Die nationalen Behörden können EG-Typgenehmigungen für emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die zur Erfüllung von Normen bestimmt sind, die dieser Verordnung vorausgehen, zu den Bedingungen erweitern, die ursprünglich galten. Die nationalen Behörden untersagen den Verkauf oder den Einbau solcher emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch, es sei denn sie entsprechen einem Typ, für den eine einschlägige Typgenehmigung erteilt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-715-2007/11#abs-3 (3) Emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die die Typgenehmigung erteilt worden ist, bevor Vorschriften für die Typgenehmigung von Bauteilen erlassen wurden, sind von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ausgenommen.

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