Gesetze / VO (EG) Nr. 648/2004
VO (EG) Nr. 648/2004Art 3 Inverkehrbringen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-648-2004/3#abs-1 (1) Detergenzien und für Detergenzien bestimmte Tenside gemäß Artikel 1 müssen zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens den Bedingungen, Besonderheiten und Beschränkungen, die in dieser Verordnung und ihren Anhängen festgelegt sind, sowie, soweit einschlägig, der Richtlinie 98/8/EG und allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen. Tenside, die zugleich Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 98/8/EG sind und als Desinfektionsmittel verwendet werden, sind von den Bestimmungen der Anhänge II, III, IV und VIII dieser Verordnung ausgenommen, sofern sie
a) in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen sind oder
b) Bestandteile von nach Artikel 15 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 98/8/EG zugelassenen Biozid-Produkten sind oder
c) Bestandteile von Biozid-Produkten sind, die nach den Übergangsregelungen zulässig oder Gegenstand des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 der Richtlinie 98/8/EG sind.
Hingegen sind derartige Tenside als Desinfektionsmittel zu behandeln; die Detergenzien, in denen sie enthalten sind, unterliegen den Kennzeichnungsvorschriften für Desinfektionsmittel des Anhangs VII Abschnitt A.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-648-2004/3#abs-2 (2) Die Hersteller von Detergenzien und/oder von für Detergenzien bestimmten Tensiden müssen in der Gemeinschaft niedergelassen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-648-2004/3#abs-3 (3) Die Hersteller sind für die Übereinstimmung der Detergenzien und/oder der für Detergenzien bestimmten Tenside mit den Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Anhänge verantwortlich.