Gesetze / VO (EG) Nr. 595/2009
VO (EG) Nr. 595/2009Art 9 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten betreffend die Typgenehmigung von Ersatzteilen
Stand: 02.10.2026
Der Verkauf und der Einbau neuer emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in nach dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen genehmigte Fahrzeuge bestimmt sind, sind verboten, wenn sie nicht einem nach dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen genehmigten Typ entsprechen.