Gesetze / VO (EG) Nr. 595/2009

VO (EG) Nr. 595/2009

Art 9 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten betreffend die Typgenehmigung von Ersatzteilen

Stand: 02.10.2026

Der Verkauf und der Einbau neuer emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in nach dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen genehmigte Fahrzeuge bestimmt sind, sind verboten, wenn sie nicht einem nach dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen genehmigten Typ entsprechen.

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