Gesetze / VO (EG) Nr. 595/2009

VO (EG) Nr. 595/2009

Art 7 Auflagen für Systeme, die mit einem sich verbrauchenden Reagens arbeiten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-595-2009/7#abs-1 (1) Hersteller, Reparaturbetriebe und Fahrzeugbetreiber dürfen Systeme, die mit einem sich verbrauchenden Reagens arbeiten, nicht manipulieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-595-2009/7#abs-2 (2) Die Fahrzeugbetreiber stellen sicher, dass Fahrzeuge nicht ohne das sich verbrauchende Reagens gefahren werden.

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