Gesetze / VO (EG) Nr. 595/2004
VO (EG) Nr. 595/2004Art 20 Kontrollen vor Ort
Stand: 02.10.2026
Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig.
Die Kontrollen vor Ort gemäß dieser Verordnung sowie andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden gegebenenfalls gleichzeitig durchgeführt.