Gesetze / VO (EG) Nr. 595/2004

VO (EG) Nr. 595/2004

Art 20 Kontrollen vor Ort

Stand: 02.10.2026

Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig.

Die Kontrollen vor Ort gemäß dieser Verordnung sowie andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden gegebenenfalls gleichzeitig durchgeführt.

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