Gesetze / VO (EG) Nr. 595/2004

VO (EG) Nr. 595/2004

Art 17 Erhebung der Abgabe

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Abgabe ordnungsgemäß erhoben und auf die Erzeuger umgelegt wird, die zur Überschreitung beigetragen haben.

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