Gesetze / VO (EG) Nr. 595/2004
VO (EG) Nr. 595/2004Art 16 Kriterien für die Aufteilung des Abgabenüberschusses
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-595-2004/16#abs-1 (1) Gegebenenfalls bestimmen die Mitgliedstaaten die vorrangigen Erzeugerkategorien im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, indem sie eines oder mehrere der nachstehenden objektiven Kriterien heranziehen: a) die amtliche Feststellung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dass die Abgabe ganz oder teilweise zu Unrecht erhoben wurde; b) die geografische Lage des Betriebs und insbesondere die Berggebiete gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates ( 6 ); c) die maximale Besatzdichte der Tiere je Betrieb, die für eine Extensivierung der tierischen Erzeugung kennzeichnend ist; d) die Überschreitung der einzelbetrieblichen Referenzmenge beträgt weniger als 5 % bzw. weniger als 15 000 kg, je nachdem welches der niedrigere Wert ist; e) die einzelbetriebliche Referenzmenge beträgt weniger als 50 % der durchschnittlichen einzelstaatlichen Referenzmenge; f) andere objektive Kriterien, die von den Mitgliedstaaten nach Rücksprache mit der Kommission festgelegt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-595-2004/16#abs-2 (2) Die Neuaufteilung der Überschussbeträge muss spätestens 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Zwölfmonatszeitraums abgeschlossen sein.