Gesetze / VO (EG) Nr. 561/2006
VO (EG) Nr. 561/2006Art 22
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-561-2006/22#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten arbeiten eng miteinander zusammen und leisten einander ohne unangemessene Verzögerung Amtshilfe, um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und ihre wirksame Durchsetzung gemäß den Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 2006/22/EG zu erleichtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-561-2006/22#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen regelmäßig alle verfügbaren Informationen aus über
a) die von Gebietsfremden begangenen Verstöße gegen die Bestimmungen des Kapitels II und die gegen diese Verstöße verhängten Sanktionen;
b) die von einem Mitgliedstaat verhängten Sanktionen für Verstöße, die seine Gebietsansässigen in anderen Mitgliedstaaten begangen haben;
c) sonstige spezielle Informationen, darunter die Risikoeinstufung des Unternehmens, die sich auf die Einhaltung dieser Verordnung auswirken können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-561-2006/22#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig relevante Informationen über die nationale Auslegung und Anwendung dieser Verordnung; die Kommission stellt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-561-2006/22#abs-3a (3a) Für die Zwecke des Informationsaustauschs im Rahmen dieser Verordnung nutzen die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/22/EG benannten Stellen für die innergemeinschaftliche Verbindung.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-561-2006/22#abs-3b (3b) Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe erfolgen unentgeltlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-561-2006/22#abs-4 (4) Die Kommission unterstützt durch den in Artikel 24 Absatz 1 genannten Ausschuss den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten über die einzelstaatliche Auslegung und Anwendung dieser Verordnung.