Gesetze / VO (EG) Nr. 561/2006
VO (EG) Nr. 561/2006Art 17
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-561-2006/17#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des in der Entscheidung 93/173/EWG ( 7 ) vorgesehenen Berichtsmusters die notwendigen Informationen, damit diese alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und über die Entwicklungen auf dem betreffenden Gebiet erstellen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-561-2006/17#abs-2 (2) Diese Angaben müssen bei der Kommission spätestens am 30. September des Jahres nach Ende des betreffenden Zweijahreszeitraums mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-561-2006/17#abs-3 (3) In dem Bericht wird zugleich angegeben, inwieweit von den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 13 Gebrauch gemacht wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-561-2006/17#abs-4 (4) Die Kommission leitet den Bericht innerhalb von 13 Monaten nach Ende des betreffenden Zweijahreszeitraums dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.