Gesetze / VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97

Art 50

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet der Kosten des Betriebs des ZIS sowie der als Schadenersatz gezahlten Beträge nach Artikel 40 verzichten die Mitgliedstaaten und die Kommission auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Kosten mit Ausnahme der gegebenenfalls an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.

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