Art 41c
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-515-97/41c#abs-1 (1) Die Eingabe von Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke und deren Abfrage ist ausschließlich den in Artikel 41a genannten Behörden vorbehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-515-97/41c#abs-2 (2) Jede Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält zwingend folgende personenbezogene Daten: a) bei Personen: den Vornamen und/oder den Namen und/oder den Geburtsnamen und/oder frühere Nachnamen und/oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum; b) bei Unternehmen: den Namen des Unternehmens und/oder den Firmennamen und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.