Art 18c
Stand: 02.10.2026
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Häufigkeit der Meldungen, das Format der in den CSM mitzuteilenden Daten und die Methode, nach der die CSM zu übermitteln sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43a Absatz 2 genannten Prüfverfahren bis zum 29. Februar 2016 erlassen.