Art 11
Stand: 02.10.2026
Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich zwecks Anwendung der Artikel 9 und 10 in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten, müssen jederzeit in der Lage sein, einen schriftlichen Auftrag vorzulegen, aus dem ihre Identität und ihre Dienstbezeichnung hervorgehen.