Gesetze / VO (EG) Nr. 428/2009
VO (EG) Nr. 428/2009Art 10
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-428-2009/10#abs-1 (1) Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Vermittler ansässig oder niedergelassen ist. Diese Genehmigungen werden für eine vorgegebene Menge bestimmter Güter, die zwischen zwei oder mehr Drittländern verbracht werden, erteilt. Der Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, der Endverwender und der genaue Standort des Endverwenders müssen unzweideutig angegeben werden. Die Genehmigungen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-428-2009/10#abs-2 (2) Die Vermittler übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Vermittlungstätigkeiten nach dieser Verordnung; dazu zählen insbesondere Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, eine genaue Beschreibung der Güter, die betreffende Menge, die an der Transaktion beteiligten Parteien, das Bestimmungsdrittland, der Endverwender in diesem Land und sein genauer Standort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-428-2009/10#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-428-2009/10#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.