Gesetze / VO (EG) Nr. 300/2008
VO (EG) Nr. 300/2008Art 21 Sanktionen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.