Gesetze / VO (EG) Nr. 300/2008

VO (EG) Nr. 300/2008

Art 21 Sanktionen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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