Gesetze / VO (EG) Nr. 300/2008
VO (EG) Nr. 300/2008Art 16 Jährlicher Bericht
Stand: 02.10.2026
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten jährlich einen Bericht vor, der sie von der Anwendung dieser Verordnung und von ihren Auswirkungen auf die Verbesserung der Luftsicherheit in Kenntnis setzt.