Gesetze / VO (EG) Nr. 273/2004
VO (EG) Nr. 273/2004Art 9 Leitlinien
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-273-2004/9#abs-1 (1) Die Kommission erstellt und aktualisiert Leitlinien, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und der chemischen Industrie vor allem bei nicht erfassten Stoffen zu erleichtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-273-2004/9#abs-2 (2) Die Leitlinien enthalten insbesondere
a) Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind,
b) eine regelmäßig aktualisierte Liste nicht erfasster Stoffe, damit die Industrie in die Lage versetzt wird, den Handel mit solchen Stoffen auf freiwilliger Basis zu überwachen,
c) sonstige Informationen, die für hilfreich gehalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-273-2004/9#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Leitlinien und die Liste nicht erfasster Stoffe regelmäßig in der von ihnen hinsichtlich der Ziele der Leitlinien für zweckmäßig gehaltenen Art und Weise verbreitet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 9 VO (EG) Nr. 273/2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 12.02.2015 – C-369/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.