Gesetze / VO (EG) Nr. 273/2004

VO (EG) Nr. 273/2004

Art 1 Geltungsbereich und Zielsetzung

Stand: 02.10.2026

2 Entscheidungen

Durch diese Verordnung werden einheitliche Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychogenen Substanzen verwendeter Stoffe eingeführt, um zu verhindern, dass derartige Stoffe abgezweigt werden.

→Art 2