Gesetze / VO (EG) Nr. 273/2004
VO (EG) Nr. 273/2004Art 1 Geltungsbereich und Zielsetzung
Stand: 02.10.2026
Durch diese Verordnung werden einheitliche Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychogenen Substanzen verwendeter Stoffe eingeführt, um zu verhindern, dass derartige Stoffe abgezweigt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 1 VO (EG) Nr. 273/2004 →
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