Art 1
Stand: 02.10.2026
Dem Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 werden folgende Absätze angefügt:
"(4) Ist im Falle von Absatz 2 die Höhe der Entschädigung durch Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten - mit oder ohne Beteiligung von Aufbereitervereinigungen - festgesetzt, die in der Gemeinschaft auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene niedergelassen sind, so werden die vereinbarten Beträge in den betreffenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Leitlinien für die Festsetzung der Entschädigung verwendet, wenn diese der Kommission zusammen mit den einschlägigen Bedingungen schriftlich von bevollmächtigten Vertretern der entsprechenden Vereinigungen mitgeteilt und daraufhin im 'Amtsblatt' des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2605-98/1#abs-5 (5) Liegt im Falle von Absatz 2 keine Vereinbarung im Sinne von Absatz 4 vor, so beläuft sich die Entschädigung auf 50 % des Betrags, der für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz gemäß Absatz 2 verlangt wird.
Hat ein Mitgliedstaat der Kommission jedoch vor 1. Januar 1999 den unverzüglich bevorstehenden Abschluß einer Vereinbarung gemäß Absatz 4 zwischen den betreffenden Vereinigungen auf nationaler oder regionaler Ebene mitgeteilt, so beläuft sich die Entschädigung in dem betreffenden Gebiet und für die betreffende Art auf 40 % anstelle des vorstehenden Prozentsatzes von 50 %, jedoch nur hinsichtlich der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vor der Umsetzung der Vereinbarung und nicht nach dem 1. April 1999.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2605-98/1#abs-6 (6) Hat ein Landwirt im Fall von Absatz 5 während des betreffenden Zeitraums von der landwirtschaftlichen Ausnahmeregelung für mehr als 55 % seiner gesamten Erzeugung der betreffenden Sorte Gebrauch gemacht, so ergibt sich die Höhe der Entschädigung aus der in dem betreffenden Gebiet und für die betreffende Sorte geltenden Entschädigung, wenn diese Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der einzelstaatlichen Sortenschutzregelung geschützt wäre, es ein einzelstaatliches System mit einer solchen Entschädigung gibt und die Höhe der Entschädigung 50 % des Betrags überschreitet, der für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz gemäß Absatz 2 verlangt wird. Gibt es eine solche Staffelung im Rahmen der nationalen Regelung nicht, so finden die Bestimmungen von Absatz 5 unabhängig vom Verwendungsverhältnis Anwendung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2605-98/1#abs-7 (7) Die Bestimmungen des Absatzes 5 Unterabsatz 1 und des Absatzes 6 werden vor dem 1. Januar 2003 im Lichte der im Rahmen dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und der Entwicklung des Verhältnisses gemäß Absatz 3 geprüft, um sie gegebenenfalls vor dem 1. Juli 2003 zu ändern und somit das in Absatz 3 genannte vernünftige Verhältnis in der gesamten Gemeinschaft oder Teilen davon herbeizuführen oder zu stabilisieren."