Gesetze / VO (EG) Nr. 2111/2005

VO (EG) Nr. 2111/2005

Art 6 Außerordentliche Maßnahmen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2111-2005/6#abs-1 (1) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht, in dringenden Fällen als Reaktion auf ein unvorhergesehenes Sicherheitsproblem unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kriterien eine sofortige Betriebsuntersagung für ihr eigenes Hoheitsgebiet zu erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2111-2005/6#abs-2 (2) Ein Beschluss der Kommission, ein Luftfahrtunternehmen nicht nach dem in Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren in die gemeinschaftliche Liste aufzunehmen, hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, auf Grund eines speziell diesen Mitgliedstaat betreffenden Sicherheitsproblems eine Betriebsuntersagung gegenüber einem Luftfahrtunternehmen zu erlassen oder eine solche Betriebsuntersagung aufrechtzuerhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2111-2005/6#abs-3 (3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission, die die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet. In dem in Absatz 1 genannten Fall beantragt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission unverzüglich die Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2.

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