Gesetze / VO (EG) Nr. 2027/97 VO (EG) Nr. 2027/97 Art 8 Stand: 02.10.2026 Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.