Gesetze / VO (EG) Nr. 2027/97

VO (EG) Nr. 2027/97

Art 8

Stand: 02.10.2026

Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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