Gesetze / VO (EG) Nr. 1935/2004
VO (EG) Nr. 1935/2004Art 8 Allgemeine Anforderungen für die Zulassung von Stoffen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1935-2004/8#abs-1 (1) Ist ein Verzeichnis der Stoffe nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a) und b) beschlossen, so ist zur Erlangung der Zulassung eines nicht in diesem Verzeichnis aufgeführten Stoffes ein Antrag gemäß Artikel 9 Absatz 1 einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1935-2004/8#abs-2 (2) Ein Stoff darf nur dann zugelassen werden, wenn angemessen und ausreichend nachgewiesen worden ist, dass bei seiner Verwendung unter den in den Einzelmaßnahmen festzulegenden Bedingungen das Material oder der Gegenstand im fertigen Zustand die Anforderungen des Artikels 3 und, wenn diese anwendbar sind, des Artikels 4 erfüllt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 8 VO (EG) Nr. 1935/2004 →
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- EuG, 25.10.2011 – T-262/10Zitiert von 19
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