Gesetze / VO (EG) Nr. 1925/2006

VO (EG) Nr. 1925/2006

Art 9 Gemeinschaftsregister

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1925-2006/9#abs-1 (1) Die Kommission erstellt und führt ein Gemeinschaftsregister über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, nachstehend „das Register“ genannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1925-2006/9#abs-2 (2) Das Register umfasst

a) die in Anhang I aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen;

b) die in Anhang II aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen;

c) die gemäß Artikel 6 festgelegten Höchst- und Mindestgehalte an Vitaminen und Mineralstoffen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, und die damit verbundenen Bedingungen;

d) die in Artikel 11 genannten Informationen über einzelstaatliche Vorschriften zu dem obligatorischen Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen;

e) die in Artikel 4 vorgesehenen Beschränkungen des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen;

f) die Stoffe, für die Unterlagen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegt wurden;

g) Informationen über die in Anhang III aufgeführten Stoffe und die Gründe, weshalb sie dort aufgenommen wurden.

h) Informationen über die in Anhang III Teil C aufgeführten Stoffe, deren Verwendung gemäß Artikel 8 Absatz 5 allgemein erlaubt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1925-2006/9#abs-3 (3) Das Register wird veröffentlicht.

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