Gesetze / VO (EG) Nr. 1901/2006
VO (EG) Nr. 1901/2006Art 55
Stand: 02.10.2026
Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Die Agentur umfasst:
a) den Ausschuss für Humanarzneimittel, der die Gutachten der Agentur zu Fragen der Beurteilung von Humanarzneimitteln ausarbeitet;
b) den Ausschuss für Tierarzneimittel, der die Gutachten der Agentur zu Fragen der Beurteilung von Tierarzneimitteln ausarbeitet;
c) den Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden;
d) den Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel;
e) den Pädiatrieausschuss;
f) ein Sekretariat, das die Ausschüsse in technischer, wissenschaftlicher und administrativer Hinsicht unterstützt und ihre Arbeit angemessen koordiniert;
g) einen Verwaltungsdirektor, der die in Artikel 64 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
h) einen Verwaltungsrat, der die in den Artikeln 65, 66 und 67 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.“
2. In Artikel 57 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„t) Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel ( *4 ).
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
Gegen Entscheidungen der Agentur im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 kann Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 230 des Vertrags erhoben werden.“