Gesetze / VO (EG) Nr. 1893/2006
VO (EG) Nr. 1893/2006Art 8 Durchführung der NACE Rev. 2
Stand: 02.10.2026
1. Die statistischen Einheiten, auf die in gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 eingerichteten Unternehmensregistern Bezug genommen wird, sind gemäß der NACE Rev. 2 einzuordnen.
2. Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken, die sich auf vom 1. Januar 2008 an durchgeführte Wirtschaftstätigkeiten beziehen, auf der Grundlage der NACE Rev. 2 oder einer von dieser gemäß Artikel 4 abgeleiteten nationalen Klassifikation.
3. Abweichend von Absatz 2 sind Konjunkturstatistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 und der Arbeitskostenindex gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 ab dem 1. Januar 2009 im Einklang mit der NACE Rev. 2 zu erstellen.
4. Absatz 2 gilt nicht für folgende Statistiken:
a) Statistiken der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96;
b) die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004; und
c) Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 8 VO (EG) Nr. 1893/2006 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 10.09.2014 – 1 L 587/14Zitiert von 1
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