Gesetze / VO (EG) Nr. 1882/2003

VO (EG) Nr. 1882/2003

Art 4

Stand: 02.10.2026

Verweise auf die Bestimmungen der in den Anhängen I, II und III genannten Rechtsakte sind als Verweise auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung zu verstehen.

Bezugnahmen in dieser Verordnung auf alte Ausschussbezeichnungen sind als Bezugnahmen auf die neuen Bezeichnungen zu verstehen.

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