Gesetze / VO (EG) Nr. 1831/2003

VO (EG) Nr. 1831/2003

Art 4 Zulassung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1831-2003/4#abs-1 (1) Jede Person, die eine Zulassung für einen Futtermittelzusatzstoff oder für eine neue Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes anstrebt, muss einen Antrag nach Artikel 7 stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1831-2003/4#abs-2 (2) Eine Zulassung darf ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung und nach den darin festgelegten Verfahren oder gemäß den Artikeln 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erteilt, verweigert, verlängert, abgeändert, ausgesetzt oder widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1831-2003/4#abs-3 (3) Der Antragsteller der Zulassung oder sein Vertreter müssen in der Gemeinschaft ansässig sein.

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