Gesetze / VO (EG) Nr. 1831/2003
VO (EG) Nr. 1831/2003Art 23 Aufhebungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1831-2003/23#abs-1 (1) Die Richtlinie 70/524/EWG wird zu dem Datum, ab dem diese Verordnung gilt, aufgehoben. Artikel 16 der Richtlinie 70/524/EWG bleibt jedoch so lange in Kraft, bis die Richtlinie 79/373/EWG dahin gehend geändert ist, dass sie Bestimmungen über die Kennzeichnung von Futtermitteln umfasst, die Zusatzstoffe enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1831-2003/23#abs-2 (2) Die Nummern 2.1, 3 und 4 des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG werden zu dem Datum, ab dem diese Verordnung gilt, gestrichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1831-2003/23#abs-3 (3) Die Richtlinie 87/153/EWG wird zu dem Datum, ab dem diese Verordnung gilt, aufgehoben. Der Anhang jener Richtlinie bleibt jedoch so lange in Kraft, bis die Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung erlassen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1831-2003/23#abs-4 (4) Bezugnahmen auf die Richtlinie 70/524/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.